Zulassung, Immatrikulation und Beratung |

| Letzte Frist zur Einreichung von Beurlaubungsgesuchen | |
|---|---|
| für das Herbstsemester | 31. August |
| für das Frühjahrssemester | 31. Januar |
Beurlaubte Studierende sind nicht unfallversichert.
Für Doktorierende ist eine Beurlaubung nicht vorgesehen. Sie können sich aber von der Immatrikulationspflicht dispensieren lassen, sofern weder materielle noch personelle Leistungen der Universität Bern in Anspruch genommen werden.