Zulassung, Immatrikulation und Beratung |

Doktorierende müssen während der ganzen Dauer, in der sie betreut werden, immatrikuliert sein. Wenn Sie weder personelle noch materielle Leistungen der Universität beziehen, können Sie von der Immatrikulationspflicht befreit werden. Zuständig für die Dispensierung ist das Dekanat Ihrer Fakultät.
Wenn Sie sich erst bei Abgabe der Dissertation immatrikulieren, müssen wir die geschuldeten Semesterbeiträge, gestützt auf die Universitätsverordnung, rückwirkend erheben.
Ausschlaggebend ist dabei das Datum, seit welchem Sie materielle und personelle Leistungen der Universität Bern beziehen. Der Betreuer oder die Betreuerin Ihrer Dissertation füllt das Feld auf der Anmeldung zum Doktorat aus.
Parallelstudium während des Doktorats
Während des Doktoratsstudiums können Sie Studienveranstaltungen im Umfang eines Minors zusätzlich belegen. Nehmen Sie mit dem Dekanat Ihrer Fakultät Kontakt auf. Wenn Sie ein ganzes Bachelor- oder Masterstudium parallel zum Doktoratsstudium absolvieren möchten, müssen Sie sich für diesen Studiengang regulär immatrikulieren und die höheren Studiengebühren bezahlen.
Möchten Sie parallel zum Doktoratsstudium einen Studiengang auf Stufe MAS-, DAS- und CAS belegen, melden Sie sich bei der Programmleitung an. Bei einer Zulassung wird dieser Studiengang als Parallelstudium erfasst und Sie zahlen weiterhin die Gebühren als Doktorierende/r.